Satzung

Satzung Förderkreis Merziger Wolfsgehege e. V.

 

§ 1 Vereinsname:

Förderkreis Merziger Wolfsgehege e. V. mit Sitz in Merzig. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins:

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Wolfsforschung und die Förderung des Tierschutzes im Wolfsfreigehege im Merziger Kammerforst. Das Projekt dient der wissenschaftlichen Wolfsforschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle, sachwertbezogene und finanzielle Unterstützung und Optimierung der Lebensbedingungen der im Wolfsfreigehege lebenden Wölfe. Vermittlung von eigenen Erkenntnissen und aktuellen wissenschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Wolfsforschung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Vergütungen begünstigt werden. Abweichend hiervon können in besonders begründeten Ausnahmefällen unumgänglich notwendige bare Auslagen, die einem Mitglied für Zwecke des Förderkreises entstehen, erstattet werden. Eine Erstattung erfolgt nur auf Beschluss des Vorstandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft:

Mitglieder des Förderkreises können natürliche und juristische Personen werden. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Der Ausschließungs-beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge:

Jedes Mitglied bestimmt die Höhe seiner Beiträge selbst. Freiwillige Spenden, über den vom Mitglied festgesetzten Betrag hinaus, sind jederzeit möglich. Die Beiträge werden monatlich, vierteljährlich oder jährlich erhoben. Auch können einmalige Spendenbeträge entrichtet werden. Die Wahl des Entrichtungszeitraumes bleibt dem Mitglied in freiwilliger Bestimmung überlassen.

 

§ 5 Vorstand:

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer und Beisitzer/n. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Förderkreis Dritten gegenüber. Für die rechtliche Vertretung des Vereins und zum Abschluss von Rechtsgeschäften sowie zu allen sonstigen Rechtshandlungen sind die Willenserklärungen in folgenden Konstellationen erforderlich und genügend:

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

Vorsitzender und Kassierer

stellvertretender Vorsitzender und Kassierer

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Förderkreises abzugebenden verpflichtenden Willenserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder unter Ausschluss der persönlichen Haftung nur mit dem Vermögen des Förderkreises haften. Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er leistet Quittungen und verwaltet das Vermögen des Förderkreises nach den Weisungen des Vorstandes. Der Kassierer hat dem Vorstand auf Aufforderung jederzeit über die Vermögenslage des Förderkreises Rechenschaft zu geben. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.

 

§ 7 Mitgliederversammlung:

Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt insbesondere über: a) Satzungsänderungen, b) den Jahresbericht, c) Neuwahl und Abberufung des Vorstandes, d) den Rechenschaftsbericht des Kassierers, e) die Kassenprüfung , f) die Entlastung. Mitgliederversammlungen werden von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines ein Vorsitzender sein muss, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird, einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,

wenn der Vorstand des Förderkreises es für erforderlich hält oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.

 

§ 8 Beschlüsse:

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied des Vereins unterzeichnet. Satzungsänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.

 

§ 9 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vermögen der Kreisstadt Merzig zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, zu satzungsmäßigem oder ähnlichem Zweck zu verwenden hat. Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Bücher und Schriften des Vereins werden von ihnen 10 Jahre lang aufbewahrt.